AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Mietpreis

Maßgeblich hierfür sind die gültigen Tarife, die in den Geschäftsräumen des Vermieters, in dem Falle Fa. Trailer24Rent,  aushängen oder im Internet veröffentlicht sind und mit den Mietunterlagen zugestellt bzw. persönlich ausgehändigt werden.

Ausgenommen sind Sondertarife, die separat verhandelt und in beiderseitigem Einvernehmen zur Schriftform gebracht werden.

2. Fahrzeuge

Vor Übernahme eines Mietanhängers ist die Einweisung durch den Vermieter oder seines Beauftragten zu beachten. Die Behandlung des Mietgegenstandes muss so gehandhabt werden, dass Schaden am Fahrzeug vermieden wird. Diverse Vorschriften sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand vor Nutzung auf Sicherheitsvorkehrungen und Fahrsicherheit vor jeder Nutzfahrt auf Verkehrssicherheit zu überprüfen. Dies beinhaltet im Besonderen die Verschlüsse an allen zu verschließenden Seitenteilen, Netzen, Bordwänden.

3. Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis inkl. gültiger Mehrwertsteuer ist bei Abholung des Anhängers vollständig zu bezahlen. Die Festlegung des Zahlungsmittels obliegt dem Vermieter. Mietkaution wird im Bedarfsfall und bei Fahrten die das übliche Maß überschreiten gefordert. Grundsätzlich bei Auslandsfahrten, Auslandsüberführungen von Gütern. Die Höhe kann sich bis zum tatsächlichen Verkaufswert des Mietfahrzeuges bewegen.
Zahlungsverzug tritt ein, wenn nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht innerhalb von 14 Tagen die Rechnung beglichen wird. Für die damit verbundenen Kosten wird der Mieter belangt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

4. Unfall oder Diebstahl

Jeglicher Schaden durch Selbst- oder Fremdverschulden, Wild- oder sonstig durch Tiere verursachter Schaden, sowie Brand Diebstahl, Vandalismus, ist umgehend dem Vermieter zu melden. Die Polizei ist zur Bearbeitung und Anzeige einzuschalten.
Ein Unfall- / Schadensbericht ist bei Rückgabe des Fahrzeuges abzuliefern; auch im Bedarfsfall ein Polizeiprotokoll. Alle Unfalldaten, Daten des/der Mitbeteiligten Verkehrsteilnehmer(s) als auch dessen Versicherungsdaten sind ordnungsgemäß aufzunehmen. Ebenso Zeugendaten zur Beweissicherung. Unfall-/Schadenfotos direkt vom Unfall-/Schadensort. Ansprüche der Gegnerschaft sind abzuweisen.

5. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.

6. Mieterhaftung

Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.
Die Rückgabe des Mietanhängers hat in mangelfreiem Zustand zu erfolgen. Vor Nutzung wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das außer bereits bestehende sichtbare Mängel oder Abnutzungen, weitere erkennbare Schäden ausschließt.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Die Versicherung Selbstbeteiligung des Mieters beträgt 1.300,-Euro incl. MwSt.
Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist.

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

7. Gebrauch-Benutzung des Anhängers

Der Anhänger darf nur vom Mieter, beauftragte Angestellte des eigenen Betriebes, Familienangehörige und angegebene, verzeichnete Personen im Mietvertrag benutz werden.

Fahrerlaubnisse inkl. Führerschein, sind vom Mieter des Hängers, oder dem rechtmäßigen Nutzer zu prüfen.
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter zum Abholzeitpunkt nicht ausgleicht.

Das Fahrzeug ( Anhänger) ist vor jeder Fahrt jeweils auf die Verkehrssicherheit zu prüfen.
Im Bedarfsfall aufgetretener Mängel ist ein Mängelprotokoll zu erstellen. Die Ladevorschriften – Gewicht, Befestigungen, Anhängerlast u. dgl. – sind entsprechend nach Angabe und Verleiher-Information einzuhalten.
Um Schaden am Mietfahrzeug zu vermeiden, sind die Straßenvorschriften besonders bei Straßenschäden zu beachten und einzuhalten.

8. Rückgabe des Anhängers

Der gemietete Anhänger ist zum vereinbarten Zeitpunkt an der Geschäftsstelle zu den vereinbarten Geschäftszeiten wieder abzugeben.
Eine verspätete Abgabe ist rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit.
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Verlängerung ist möglich und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden.

Die Rückgabe muss mit der Abgabe der überlassenen Fahrzeugpapiere und überlassenem Zubehör erfolgen.

Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheines verlangen.
Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Die Nutzung dient nur persönlichen, nachvollziehbaren Transportzwecken ohne Weitergabe an Dritte. Jegliche weitere Nutzung ist ausgeschlossen, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der BRD bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

09. Reservierung

Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen.

10. Versicherung – Haftpflicht

Bei Gebrauch des Anhängers besteht ein gesetzlich geforderter Versicherungsschutz. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 8 benutzt wird. Für den Anhänger besteht eine Haftpflichtversicherung.

11. Ersatzleistung

Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

12. Rücktritt

Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt.
Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis drei Tage vor Mietbeginn, so kann der Vermieter maximal eine evtl. Anzahlung in Höhe von 20 % einbehalten. Danach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 40 % des vereinbarten Mietpreises möglich.

13. Datenschutzklausel

Daten die den angestrebten Geschäftsumfang betreffen und für die Abwicklung und Weiterbearbeitung notwendig sind, werden vom Mieter entsprechend den Datenschutzbestimmungen zur weiteren Bearbeitung und Aufnahme/Speicherung in die EDV für die Be- und Verarbeitung zur Verfügung gestellt. Dies wären:

Name, Anschrift, Telefonnummer

Offene Forderungen gegenüber dem Vermieter
Weitergabe der Daten an mit involvierter Personen und Unternehmen wie:

Rechtsberatung (RA-Kanzlei) Banken, im Bedarfsfall an Inkasso-Unternehmen, sowie dem Hersteller des ausgeliehenen Kraftfahrzeug bzw. Anhänger.


Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
Dies tritt besonders dann ein, wenn Angaben grundsätzlich bewusst falsch oder unrichtig abgegeben wurden. Des Weiteren wenn das Fahrzeug nicht wie vorgesehen nach 24 Std., auch gegebenenfalls nach verlängerter Mietzeit, zurückgegeben wird. Auch dann, wenn anerkannte Zahlungsmittel nicht eingelöst werden können, oder für den Mietgegenstand die Forderungen nicht beglichen worden sind, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

14. Allgemeine Bestimmungen

Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Eine Vollmacht ist vorzulegen.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das Deutsche Recht anzuwenden.
Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

15. Erfüllungsort

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,  oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist.

Erfüllungsort ist der Firmensitz des Vermieters.